Betreuung nach ASiG

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat gemeinsam mit dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu beraten und zu unterstützen.

Im Arbeitsalltag ist man häufig physischen oder psychischen Gefährdungen ausgesetzt, bereits ungünstige Arbeitsabläufe können die Leistungsfähigkeit und Motivation der Mitarbeiter senken.
Die arbeitssicherheitstechnische Grundbetreuung ist die Basis und das Pflichtprogramm für den Arbeitsschutz im Betrieb. Der Umfang der Grundbetreuung ist durch den Gesetzgeber im ASiG und die Berufsgenossenschaften in der DGUV Vorschrift 2 klar geregelt.

Wesentliche Bestandteile sind:

  • Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung (Verhältnisprävention und Verhaltensprävention)
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  • Untersuchung nach Unfallereignissen
  • Allgemeine Beratung
  • Erstellung von Dokumentationen
  • Erfüllung von Meldepflichten
  • Mitwirken in betrieblichen Besprechungen (ASA- Sitzungen)

Seit dem 01.01.2011 gilt ebenfalls die DGUV Vorschrift 2 (DGUV V2) als Grundlage zur Berechnung der jährlichen Einsatzzeiten.

Die Unfallverhütungsvorschrift ist die Bemessungsgrundlage der Einsatzzeiten für den Betriebsarzt und/oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische jährliche Gesamtbetreuung besteht aus der Grundbetreuung und einem zusätzlichen betriebsspezifischen Teil, der sich an den tatsächlichen Gefährdungen in Ihrem Unternehmen orientiert.
Die Unternehmen werden über ihre Hauptbetriebsart nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ Code 2008) des statistischen Bundesamtes Wiesbaden einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet, die den Umfang der jährlichen Grundbetreuung festlegt.

Jährliche Grundbetreuung         Einsatzzeit (Std./Jahr je Beschäftigten)

  •   Gruppe I                                  2,5
  •   Gruppe II                                 1,5
  •   Gruppe III                                0,5

Die Einsatzzeiten der Grundbetreuung sollen zwischen dem Betriebsarzt (i.d.R. 20%) und der Fachkraft für Arbeitssicherheit (80%) aufgeteilt werden.

Sowohl die Grundbetreuung als auch eine angemessene betriebsspezifische Betreuung müssen dem Unfallversicherungsträger spätestens seit 2012 nachgewiesen werden. Mit dieser Neufassung der Unfallverhütungsvorschrift soll die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit innerhalb der Grundbetreuung weiter verbessert und Synergien im Arbeits- und Gesundheitsschutz mehr genutzt werden.

Arbeitsschutz in Duisburg

Die Implementierung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist für alle Betriebe egal in welcher Größe und Branche ein wichtiges Thema, denn der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen zur Umsetzung der Arbeitsschutzgesetze. Dadurch stehen die Betriebe heutzutage vor der Herausforderung, der Vielzahl der Themen und der zunehmenden Komplexität der Anforderungen gerecht zu werden.

Im Rahmen von Begehungen Ihres Betriebes werden wir vorhandene Defizite ermitteln und gemeinsam mit Ihnen Maßnahmen zur Beseitigung erarbeitet.

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