Arbeitsmedizin

Betreuung Arbeitsmedizin

Verantwortlich für die Überwachung des Gesundheitszustandes der Beschäftigten ist der Unternehmer. Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind bei besonderen Gefahren durch chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen oder bei bestimmten Tätigkeiten gesetzlich vorgeschrieben.

Rechtssicherheit und gesunde Arbeitsplätze durch unsere arbeitsmedizinische Betreuung

Unsere Betriebsärzte verfügen über langjährige Erfahrung und bieten Ihnen kompetente Unterstützung bei der Förderung der Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter.

Des Weiteren beraten diese Sie u.a. über die Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, auch zu Pausenregelung und Arbeitsrhythmus, und unterstützen Sie Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Wir nehmen an Sitzungen Ihres Arbeitsschutzausschusses, kurz ASA, teil.

Entsprechend der Art und Größe Ihres Unternehmens betreuen wir Sie individuell und kompetent nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Lassen Sie sich jetzt ein unverbindliches Angebot zukommen.

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische
Regelbetreuung im Betrieb

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Arbeitsschutz in Duisburg

Bei der betriebsärztlichen Regelbetreuung ist zu unterscheiden zwischen der

  1. betriebsärztlichen Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten und der
  2. betriebsärztlichen Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten

Zu 1.

Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.

Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen. Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen.

Zu 2.

Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.

Diese Anlage regelt den zeitlichen Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Es werden dabei sowohl die gewerbespezifischen Gefährdungen als auch die betriebsspezifischen Gefährdungen berücksichtigt.

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